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BRGE III Nr. 0021/2021

Gewässerschutz. Präventive Kontrolle bei Sondierbohrungen.

Zh Baurekursgericht · 2021-02-24 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE III Nr. 0021/2021 vom 24. Februar 2021 in BEZ 2021 Nr. 18 Streitgegenstand bildeten Sondierbohrungen in den Gewässerschutzbereichen A und A Die Rekurrierenden waren der u o. Auffassung, die Baudirektion habe keine hinreichende präventive Kontrolle sichergestellt. Aus den Erwägungen: 3.1 (…) Die Rekurrierenden machen diesbezüglich geltend, die vorgesehenen Sondierstandorte würden allesamt (…) in den Gewässerschutzbereichen A und A liegen. Die Sondierbohrungen würden zu u o denjenigen Arbeiten gehören, welche in diesen besonders gefährdeten Bereichen einer Bewilligung bedürften (Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes [GSchG]). Die Bewilligung dürfe nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweise, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt seien und er die dafür notwendigen Unterlagen, gegebenenfalls auch die Ergebnisse hydrogeologischer Abklärungen, beibringe (§ 32 Abs. 3 und 4 der Gewässer- schutzverordnung [GSchV]). Diesen Nachweis habe der Gesuchsteller bzw. der Mitbeteiligte nicht erbracht. Das Gesuch äussere sich erst gar nicht zu den möglichen Auswirkungen und den Gefahren, welche die Sondierbohrungen für die Gewässer mit sich bringen könnten. Es werde nicht aufgezeigt, mit welchen Massnahmen das Gewässer geschützt werden solle. Auch die angeordneten Massnahmen, insbesondere die Auflage, wonach die Sondierbohrungen durch eine hydrogeologische Fachperson begleitet werden müssten, vermöchten keinen ausreichenden Schutz des Gewässers zu gewährleisten. 3.2 (…) In der Sache weist die Baudirektion darauf hin, dass es sich bei Sondierbohrungen (wie den vorliegenden) gerade um Arbeiten handle, welche hydrogeologische Abklärungen darstellten und dem Mitbeteiligten in der Rolle als Bauherr als Grundlage betreffend die Beschaffenheit des Baugrunds dienen sollen. Die Notwendigkeit, Unterlagen beizubringen, würde ad absurdum geführt, wenn (bereits) die Erteilung der Bewilligung für hydrogeologische Abklärungen an das Erfordernis vorgängiger hydrogeologischer Abklärungen geknüpft würde. Selbstverständlich seien die nach den Umständen gebotenen Mass- nahmen zum Schutz der Gewässer zu treffen, insbesondere die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 GSchV. Für Sondierbohrungen im Gewässer- schutzbereich A sehe Anhang 4 Ziffer 2 bzw. 211 GSchV keine besonderen, u über die generellen und nach den Umständen gebotenen Vorkehren hinausgehenden Massnahmen vor. Wie in anderen Fällen seien vorliegend vom Gesuchsteller zum Schutz der Gewässer verschiedene Angaben, wie z.B. der Piezometerdurchmesser, verlangt worden. Zum anderen sei die erteilte Bewilligung an Nebenbestimmungen (Begleitung durch eine hydrogeologische Fachperson) geknüpft worden. Gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) seien Bohrungen im Gewässerschutzbereich A zulässig, wenn sie nach dem Stand der Technik u ausgeführt würden. Die dabei in geringfügiger Menge benötigten Materialien würden auch bei Trinkwasserfassungen verwendet und für das Grundwasser

- 2- daher keine Gefahr darstellen. Die Trennung von verschiedenen Grundwasserstockwerken im Sinne von Art. 43 Abs. 3 GSchG sei durch das fachgerechte Abdichten des Bohrlochs oder der Messstelle am Ende der Untersuchung gewährleistet. Dass das Gesuch des Mitbeteiligten unzureichend begründet worden sei, treffe nicht zu. 3.3 Diese Ausführungen der Baudirektion (AWEL) wurden von den Rekurrierenden nicht weiter in Zweifel gezogen. Die bewilligten Sondierbohrungen und Pumpversuche sind, da sie gerade der hydrogeologischen Untersuchung des im Gewässerschutzbereich A zwecks u Gewährleistung des Gewässerschutzes besonders zu untersuchenden Baugrunds (§ 32 Abs. 3 und 4 GSchV) dienen, als untergeordnet einzustufen. Eine Gefährdung des Grundwassers aufgrund dieser Sondierbohrungen ist, eine fachgerechte Ausführung vorausgesetzt, nicht auszumachen. Im Gewässerschutzbereich A liegt die Schwelle für Bauten und Anlagen, welche u als problematisch erachtet werden, ungleich höher (vgl. Anhang 4 Ziffer 2 bzw. 211 GSchV: Schwelle einer Kapazitätseinschränkung des Grundwasserdurch- flusses von 10 %). Eine Erstellung grosser Lagerbehälter oder (kleiner) Lagerbehälter mit grundwassergefährdenden Flüssigkeiten ist nicht vorge- sehen. Was die fachgerechte Ausführung der Sondierbohrungen und Pumpversuche angeht, können und dürfen im Bewilligungsverfahren von der Baudirektion (AWEL) – in Analogie zur baurechtlichen Dogmatik – keine Anforderungen an eine (zusätzliche) Detaillierung gestellt werden, es sei denn, es ergäben sich von vornherein ersichtliche besondere Gefahren. Baurechtliche Bewilligungsentscheide treffen denn auch regelmässig keine Aussagen über die fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten. Die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten liegt in der Verantwortung der Bauherrschaft und ist gleichsam vorauszusetzen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn bereits die Baueingabepläne erkennen lassen, dass die geplante Baute nicht den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die Umgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. Dann jedenfalls hat die Baubewilligungs- behörde bereits im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die notwendigen Anordnungen zu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen oder Sachen gefährdet werden (VGr, 28. November 2019, VB.2019.00220, E. 7.2). Eine solche präventive Kontrolle ist vorliegend nicht angezeigt. Die Rekurrierenden vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern von den Sondierbohrungen und Pumpversuchen Gefahren ausgehen könnten, welchen nicht durch die fachgerechte Ausführung derselben begegnet werden kann. Die im angefochtenen Entscheid enthaltene Auflage, wonach die Sondierbohrungen (und Pumpversuche) durch eine hydrogeologische Fachperson zu begleiten sind, genügt demzufolge vollauf. Die beizuziehende Fachperson wird sicherzustellen haben, dass durch die Bohrungen die natürlichen Grundwasserverhältnisse nicht beeinträchtigt und verschiedene Grundwasservorkommen nicht dauernd miteinander verbunden werden. Die hydrogeologische Fachperson wird ebenfalls sicherzustellen haben, dass die Bohrungen nach dem Stand der Technik ausgeführt werden, dass den technischen Anforderungen entsprechendes Bohrgerät verwendet wird, dass

- 3- Gerätschaften und Mittel zur Bekämpfung und Sanierung von Schadenfällen bereitgestellt werden und dass die sachgemässe Lagerung und Entsorgung der auf der Bohrstelle verwendeten Materialien sichergestellt wird (vgl. die Wegleitung Grundwasserschutz des BUWAL, 2004, S. 85). (…)

4. Schliesslich rügen die Rekurrierenden, die bewilligten Sondierbohrungen und Pumpversuche bedürften einer (raumplanungsrechtlichen) Bewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die streitgegenständlichen Sondierbohrungen und Pumpversuche ausserhalb der Bauzonen einer Bewilligung bedürften. Um die Erstellung dauerhafter, mit dem Boden mehr oder weniger fest verbundener Bauten und Anlagen geht es nicht. Beachtliche, während längerer Zeit sichtbar bleibende Veränderungen sind aufgrund der Sondierbohrungen und Pumpversuche nicht zu erwarten (vgl. BGE 118 Ib 1 E. 2c).